Einzelunternehmen in eine OHG einbringen: Geschäftspartner aufnehmen ohne die stillen Reserven zu versteuern

10 Aug. 2026 | Unternehmer

Wer sein Einzelunternehmen in eine OHG einbringen will, um gemeinsam mit einem Partner weiterzuwachsen, steht vor einer entscheidenden steuerlichen Weiche: Ohne die richtige Gestaltung droht die sofortige Versteuerung aller stillen Reserven. Unser Beitrag zeigt, wie die Einbringung nach § 24 UmwStG vollständig steuerneutral gelingen kann. 

Das Geschäft läuft gut, die Aufgaben wachsen und irgendwann steht die Frage im Raum: Soll ich einen Partner in mein Unternehmen aufnehmen? Ob Versicherungsagentur, Handwerksbetrieb oder Handelsunternehmen: Wer als Einzelunternehmer einen Mitgesellschafter aufnimmt, gründet damit rechtlich eine Personengesellschaft, häufig eine OHG (offene Handelsgesellschaft). Was viele nicht wissen: Steuerlich ist dieser Schritt eine Einbringung des Einzelunternehmens und ohne die richtige Gestaltung droht die sofortige Versteuerung aller stillen Reserven, also des über Jahre aufgebauten Firmenwerts, des Kundenstamms und der Wertsteigerungen im Betriebsvermögen.

Die gute Nachricht: Mit § 24 UmwStG stellt der Gesetzgeber ein Instrument bereit, mit dem die Einbringung vollständig steuerneutral gelingen kann. Die weniger gute Nachricht: Der Weg dorthin ist mit Formalien, Fristen und Fallstricken gepflastert: vom Buchwertantrag über Ergänzungsbilanzen bis zur Frage, ob Entnahmeansprüche als schädliches Entgelt gelten. Unsere Kanzlei hat langjährige Erfahrung in der Strukturierung, Reorganisation und Umwandlung von Unternehmen. Wir begleiten auch gerne Sie als Einzelunternehmer bei der Aufnahme von Gesellschaftern und der Umstrukturierung in eine Personengesellschaft; von der ersten Gestaltungsidee bis zur Einbringungsbilanz.  

Alternativ kann eine steuerneutrale Einbringung auch in eine Personengesellschaften, wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG) erfolgen. Eine beliebte Gestaltung ist die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft, wozu wir einen eigenen Artikel veröffentlichen. 

In diesem Beitrag zeigen wir, am Beispiel der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine OHG worauf es ankommt. 

Die OHG: Rechtsform für den Zusammenschluss von Unternehmern 

Die offene Handelsgesellschaft entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen mindestens zwei Personen (§ 105 HGB). Der Vertrag ist grundsätzlich formfrei. Er kann theoretisch sogar mündlich geschlossen werden. In der Praxis ist die Schriftform aber unverzichtbar, denn im Gesellschaftsvertrag werden entscheidenden Punkte geregelt: Gesellschaftszweck, Firma und Sitz, Beteiligungsverhältnisse, Vertretungs- und Geschäftsführungsregelungen, Gewinnverteilung, Entnahmerechte und, im Fall der Einbringung eines bestehenden Betriebs, die genauen Modalitäten dieser Einbringung. 

Die wichtigsten Eckpunkte der OHG im Überblick: 

  • Kein Mindestkapital: Anders als bei der GmbH ist keine Stammeinlage vorgeschrieben. Einlagen können als Geld- oder Sacheinlage erfolgen, auch ein ganzes Einzelunternehmen kann als Sacheinlage eingebracht werden. 
  • Handelsregistereintragung: Die Anmeldung beim Handelsregister ist zwingend (§ 106 HGB) und muss von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden. Notariell erforderlich ist dabei nur die Beglaubigung der Unterschriften zur Registeranmeldung. Der Gesellschaftsvertrag selbst muss in der Regel nicht beurkundet werden (Ausnahmen gelten etwa, wenn Immobilien eingebracht werden). 
  • Überschaubare Gründungskosten: Für Handelsregistereintragung, Notar und Gewerbeanmeldung fallen typischerweise einige hundert Euro an. 
  • Unkomplizierte Entnahmen und Einlagen: Geld einzulegen oder zu entnehmen ist bei Personengesellschaften deutlich einfacher als bei einer Kapitalgesellschaft  
  • Persönliche Haftung: Alle Gesellschafter haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch – auch mit ihrem Privatvermögen. Das ist der Preis für die schlanke Struktur und zugleich ein Kreditwürdigkeitsvorteil gegenüber haftungsbeschränkten Rechtsformen. 
  • Kaufmännische Pflichten: Die OHG ist zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet (§ 238 HGB). 
  • Transparente Besteuerung: Die OHG selbst – abhängig von dem Geschäftszweck und Leistungen der Gesellschaft – zahlt Gewerbesteuer und Umsatzsteuer; die Gewinne werden den Gesellschaftern zugerechnet und unterliegen bei diesen der Einkommensteuer. 

Seit dem Inkrafttreten des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) zum 1. Januar 2024 wurde das Personengesellschaftsrecht grundlegend reformiert. Unter anderem können seither auch Freiberufler eine OHG gründen, soweit ihr Berufsrecht dies zulässt, und die Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter wurde neu geordnet. Ein aktueller, sauber formulierter Gesellschaftsvertrag ist damit wichtiger denn je. Bei der Vertragsgestaltung – insbesondere der steuerlich entscheidenden Formulierung der Einbringungsklauseln – unterstützt Sie unsere Kanzlei in enger Abstimmung mit Ihrem Notar. 

Der steuerliche Kern: Die Einbringung ist ein tauschähnlicher Vorgang 

Hier liegt der Punkt, der in der Praxis am häufigsten unterschätzt wird. Wer sein Einzelunternehmen in eine OHG einbringt und dafür eine Beteiligung an der Gesellschaft erhält, tauscht aus steuerlicher Sicht seinen Betrieb gegen Gesellschaftsrechte. Dieser tauschähnliche Vorgang gilt grundsätzlich als Veräußerung des Betriebs (§ 16 EStG), mit der Folge, dass sämtliche stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssten: Wertsteigerungen im Anlagevermögen, selbst geschaffener Firmenwert, Kundenstamm. 

Ein Rechenbeispiel: Einzelunternehmer A betreibt seit 15 Jahren eine Versicherungsagentur. Der Buchwert seines Betriebsvermögens beträgt 50.000 €, der tatsächliche Wert (gemeiner Wert) inklusive Kundenstamm und Firmenwert liegt bei 400.000 €. Bringt A seinen Betrieb ohne steuerliche Gestaltung in die neue OHG ein, müsste er stille Reserven von 350.000 € versteuern – obwohl ihm kein Euro Liquidität zufließt. 

Genau hier setzt § 24 UmwStG an. Die Vorschrift eröffnet der übernehmenden Personengesellschaft ein Bewertungswahlrecht: Das eingebrachte Betriebsvermögen kann angesetzt werden 

  1. zum Buchwert: dann entsteht kein Einbringungsgewinn, die Einbringung ist vollständig steuerneutral; 
  1. zu einem Zwischenwert: dann werden stille Reserven anteilig aufgedeckt; 
  1. zum gemeinen Wert (gesetzlicher Regelfall): dann werden alle stillen Reserven aufgedeckt, der Gewinn kann aber anteilig tarifbegünstigt sein und die Gesellschaft erhält neues Abschreibungspotenzial. 

In der Praxis ist die Buchwertfortführung der Standardfall, wenn keine Liquidität für die Steuerzahlung fließen soll. Die stillen Reserven bleiben dabei dem einbringenden Gesellschafter zugeordnet und werden erst bei einer späteren Realisierung – etwa einer Veräußerung – versteuert. Es handelt sich also um einen Steuerstundungseffekt, kein Steuergeschenk. 

Wichtig: Der Buchwertansatz gilt nicht automatisch. Er muss von der übernehmenden Gesellschaft aktiv beantragt werden, spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz. Wird der Antrag versäumt, gilt der gemeine Wert, und die Steuerneutralität ist verloren. Ein Fehler, der sich nachträglich nicht mehr heilen lässt. Unsere Kanzlei stellt sicher, dass der Buchwertantrag formgerecht und fristwahrend gestellt wird und die Einbringungsbilanz sowie etwaige Ergänzungsbilanzen sauber aufgesetzt sind. 

Ergänzungsbilanzen: Wenn Buchwerte und Beteiligungsverhältnisse nicht zusammenpassen 

Bringt ein Gesellschafter seinen Betrieb ein, während der andere eine Bareinlage leistet, stimmen die Buchwerte selten mit den gewünschten Beteiligungsquoten überein. Die Lösung sind Ergänzungsbilanzen: Sie bilden die Differenzen zwischen dem steuerlichen Wertansatz und dem tatsächlichen Wert der Einlagen für jeden Gesellschafter individuell ab. So lässt sich etwa eine 50/50-Beteiligung darstellen, obwohl das eingebrachte Unternehmen erhebliche stille Reserven enthält 

§ 24 UmwStG oder § 6 Abs. 3 EStG? Eine Abgrenzung mit Folgen

Immer wieder taucht in der Beratungspraxis die Frage auf, ob die Einbringung nicht auch als unentgeltliche Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG behandelt werden kann, schließlich fließt ja kein Kaufpreis. Die Antwort ist in den meisten Fällen: nein. 

  • 6 Abs. 3 EStG ermöglicht zwar ebenfalls die Buchwertfortführung, aber nur bei einer vollständig unentgeltlichen Übertragung. Und genau daran scheitert es regelmäßig: Erhält der Einbringende im Gegenzug eine Beteiligung an der OHG, ist die Gewährung von Gesellschaftsrechten bereits die Gegenleistung. Der Vorgang ist damit entgeltlich (tauschähnlich) und fällt in den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG, nicht des § 6 Abs. 3 EStG. Die Rechtsprechung setzt für § 6 Abs. 3 EStG zudem voraus, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit im übertragenen Betrieb endgültig einstellt. Dies ist bei der Fortsetzung der Tätigkeit als Mitunternehmer der neuen OHG ein weiteres Ausschlusskriterium.

Die Abgrenzung ist keine akademische Fingerübung. Wird der falsche Weg gewählt oder die Unentgeltlichkeit unsauber dokumentiert, drohen zwei Szenarien: die ungewollte Aufdeckung der stillen Reserven, oder, im umgekehrten Fall, eine Schenkung an den Mitgesellschafter mit schenkungsteuerlichen Folgen, wenn dieser eine Beteiligung erhält, ohne eine wertäquivalente Einlage zu leisten. Auch scheinbar harmlose Details wie ein vorbehaltener Entnahmeanspruch für bereits erwirtschaftete Gewinne können die steuerliche Einordnung verändern. Hier zahlt sich eine vorausschauende Gestaltung aus. Unsere Kanzlei prüft für Sie, welcher Weg in Ihrer Konstellation der richtige ist, und dokumentiert ihn belastbar gegenüber dem Finanzamt. 

Die fünf häufigsten Stolpersteine in der Praxis 

  1. Sonstige Gegenleistungen neben den Gesellschaftsrechten. Der Buchwertansatz setzt voraus, dass die Gegenleistung im Wesentlichen in Gesellschaftsrechten besteht. Zusätzliche Leistungen – etwa eine Gutschrift auf einem Gesellschafterdarlehenskonto oder eine Ausgleichszahlung – sind nur in engen Grenzen unschädlich (bis zu 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder 500.000 €, höchstens jedoch der Buchwert). Wird die Grenze überschritten, müssen stille Reserven anteilig aufgedeckt werden, als laufender, steuerpflichtiger Gewinn.
  2. Zuzahlungen ins Privatvermögen. Zahlt der neue Partner ein „Eintrittsgeld“ direkt an den bisherigen Einzelunternehmer privat, liegt insoweit eine Veräußerung vor, mit sofortiger Gewinnrealisierung. Soll Liquidität fließen, gibt es steuerlich klügere Gestaltungswege, etwa über das Einlagemodell oder Gewinnvorab-Regelungen.
  3. Keine steuerliche Rückwirkung bei Einzelrechtsnachfolge. Bei Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (Gesamtrechtsnachfolge) ist eine steuerliche Rückbeziehung um bis zu acht Monate möglich. Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine OHG erfolgt jedoch regelmäßig im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Hierfür sieht das Gesetz keine Rückwirkung vor. Die Einbringung wirkt steuerlich zu dem Zeitpunkt, zu dem das wirtschaftliche Eigentum tatsächlich übergeht. Praktische Konsequenz: Der Einbringungsstichtag muss vorausschauend geplant werden. Idealerweise auf einen Jahreswechsel, um Bilanzstichtage, Gewinnabgrenzung und Erklärungspflichten sauber zu trennen.
  4. Die Sperrfrist des § 24 Abs. 5 UmwStG. Gehören zum eingebrachten Betriebsvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften (etwa eine GmbH-Beteiligung), gilt nach der Buchwerteinbringung eine siebenjährige Sperrfrist mit Nachweispflichten. Eine schädliche Veräußerung innerhalb dieser Frist führt zur rückwirkenden Besteuerung.
  5. Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer. Die Einbringung eines ganzen Betriebs ist umsatzsteuerlich in der Regel eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. Die Voraussetzungen sollten aber im Einzelfall geprüft werden. Gehören Grundstücke zum Betriebsvermögen, ist die Grunderwerbsteuer im Blick zu behalten; ob Steuervergünstigungen für die Einbringung in die Personengesellschaften genutzt werden können, muss im Einzelfall genau geprüft werden.

So läuft die Gründung mit Einbringung ab: die Praxis-Checkliste 

Ein Projekt dieser Art gliedert sich typischerweise in drei Phasen: 

Phase 1 – Vorbereitung: Klärung der Ausgangslage beider Partner (Was wird eingebracht? Was passiert mit Altkunden, laufenden Verträgen, Bankkonten und bereits erwirtschafteten Provisions- oder Gewinnansprüchen?), Abstimmung mit dem Notar, Finalisierung des Gesellschaftsvertrags inklusive der Einbringungsregelungen und der Gewährung der Gesellschaftsrechte. 

Phase 2 – Gründung: Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags, notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung, Gewerbeanmeldung, steuerliche Erfassung der OHG beim Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, Beantragung der Steuernummer und ggf. USt-IdNr.). 

Phase 3 – Vollzug der Einbringung: Umschreibung der laufenden Verträge (Agenturverträge, Mietverträge, Versorger) auf die OHG, Anpassung von Bankkonten und Vollmachten, steuerliche und gewerberechtliche Abmeldung der bisherigen Einzelunternehmen, Erstellung der Schlussbilanzen der Einzelunternehmen und der Einbringungsbilanz der OHG und, entscheidend: die fristgerechte Stellung des Buchwertantrags. 

Gerade das Zusammenspiel von Fristen, Bilanzen und Anträgen ist fehleranfällig. Unsere Kanzlei erstellt für Ihre Umstrukturierung einen individuellen Ablaufplan mit allen Stichtagen und übernimmt die steuerliche Umsetzung, von der Schlussbilanz des Einzelunternehmens über die Eröffnungs- und Ergänzungsbilanzen der OHG bis zur Kommunikation mit dem Finanzamt. 

Fazit: Steuerneutral möglich aber kein Selbstläufer 

Die Aufnahme eines Geschäftspartners durch Einbringung des Einzelunternehmens in eine OHG ist gesellschaftsrechtlich unkompliziert und steuerlich bei richtiger Gestaltung vollständig neutral machbar. Der Schlüssel liegt in der sauberen Anwendung des § 24 UmwStG: Buchwertantrag, klare Regelung der Gesellschaftsrechte im Vertrag, Vermeidung schädlicher Gegenleistungen und eine vorausschauende Stichtagsplanung – sonst müssen zusätzliche Bilanzen erstellt oder die Einbringung im schlimmsten Fall um ein Jahr verschoben werden. Wer diese Punkte unterschätzt, riskiert die Versteuerung stiller Reserven, ohne dass Liquidität fließt. 

Sie denken darüber nach, einen Partner in Ihr Unternehmen aufzunehmen oder Ihr Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft umzustrukturieren? Wir prüfen Ihre Ausgangslage, entwickeln die steuerlich optimale Gestaltung und begleiten Sie durch den gesamten Prozess – vom Gesellschaftsvertrag bis zur Einbringungsbilanz. 

Jetzt Beratungstermin vereinbaren Thomas Steiger Steuerberater Eichgasse 16 · 67256 Weisenheim am Sand

 

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Jede Umstrukturierung erfordert eine Prüfung des Einzelfalls. 

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